Arzneimittel sind Medikamente, die bei der Behandlung von Krankheiten und Beschwerden helfen – vom rezeptpflichtigen Antibiotikum bis zu verschreibungspflichtigen Spezialmedikamenten.
Beispiele: Schmerzmittel, Krebstherapien, Insulin, Blutdrucksenker.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt viele dieser Kosten, wenn die Medikamente medizinisch notwendig sind.
Die GKV übernimmt die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, wenn ein Arzt sie verordnet und sie zugelassen sowie im Arzneimittelverzeichnis gelistet sind.
Für viele Medikamente zahlen Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung von 10% (mindestens 5 €, höchstens 10 €).
Manche Medikamente sind nur mit Genehmigung erstattungsfähig, z. B. bei speziellen Therapien oder zur Behandlung seltener Krankheiten (Orphan Drugs).
Versicherte berichten von:
Beispiele:
Diese Probleme können die Therapie erschweren oder verzögern.
Unser Portal prüft Ihre Situation, zeigt Ihnen, welche Medikamente Ihre Krankenkasse übernehmen muss, und erstellt individuelle Schreiben für Widersprüche oder Nachfragen.
Medikamente sind oft entscheidend für Ihre Gesundheit und Lebensqualität. Ohne die richtigen Arzneimittel kann eine Erkrankung schwerer verlaufen oder sich verschlimmern.
Beispiel:
Ein verordnetes Blutdruckmedikament schützt vor Schlaganfall und Herzinfarkt.
Bleiben Sie informiert und sichern Sie sich die optimale Versorgung.
Prüfen Sie, welches Arzneimittel für Sie in Frage kommt und ob Sie eine ärztliche Verordnung haben oder brauchen. Nutzen Sie unseren kostenlosen Analyse-Service, um herauszufinden, wie hoch Ihre Chancen auf Kostenübernahme sind und in welchem Maße sich der Versicherungs-Terrier für Sie lohnt.
Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein verschriebenes Medikament?
Bei vertragsärztlichem Rezept und Aufnahme in den Leistungskatalog (§ 34 Abs. 1 SGB V).
Selbstzahler-Wunschmedikamente werden nicht übernommen.
Was sind Zuzahlungen bei Arzneimitteln?
10 % des Preises, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Packung.
Bei chronisch Kranken: maximal 2 % des Bruttoeinkommens (§ 62 Abs. 1 & 2 SGB V).
Kann eine Kasse „billigeres“ Ersatzpräparat verlangen?
Ja, wenn das Mittel gleichwertig ist.
Preisgünstigeres Präparat darf verordnet werden („aut-Idem“).
Verweigert die Kasse dies, kann ein Widerspruch eingereicht werden.
Wer übernimmt Kosten bei Hausarzneimitteln (Apotheke außerhalb des Wohnorts)?
Apotheke ist frei wählbar.
Das Rezept gilt, die Kostenübernahme erfolgt ohne zusätzliche Gebühren.
Was muss ich tun, wenn ein Medikament nicht verfügbar ist?
Die Apotheke darf ein Alternativpräparat anbieten.
Die Kostenübernahme durch die Kasse bleibt bestehen.
Wann darf die Kasse Arzneimittel ablehnen?
Wenn sie nicht vertragsärztlich verordnet wurden, nicht im Leistungskatalog stehen oder medizinisch nicht ausreichend begründet sind (§ 34 Abs. 1 SGB V).
Was ist ein „Hochpreis-Medikament“ und wie läuft der Antrag?
Hochpreis-Medikamente kosten > 30.000 €.
Antrag bei der Kasse mit ärztlicher Begründung notwendig; ggf. erfolgt vorher eine Nutzenbewertung.
Kann ich Medikamente im Ausland zurückerstattet bekommen?
Ja, bei vergleichbarer Behandlung und wenn vorher genehmigt (E112 bzw. § 13 Abs. 3 SGB V).
Was tun bei Abgabe-Fehler durch die Apotheke?
Anspruch auf kostenlosen Ersatz.
Belege und Dokumentation aufbewahren und schriftlich bei der Apothekenleitung melden.
Wie gehe ich vor, wenn die Kasse gegen Rezept/Medikament Einspruch erhebt?
Zunächst den Ablehnungsbescheid schriftlich prüfen.
Anschließend Widerspruch vorbereiten – wir unterstützen mit Vorlage und Argumenten.